Fabrizio Venture und das Orchester
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Satzung der Freunde und Förderer
des Sinfonieorchesters Münster e.V.

(Abgestimmte Fassung – Stand: 26.11.2009)

 

Die Satzung können Sie auch »hier« als PDF-Datei downloaden.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters Münster e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein widmet sich der ideellen und materiellen Förderung des Musiklebens in Münster, insbesondere des Sinfonieorchesters Münster. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Aktivitäten des Sinfonieorchesters im Rahmen von Sinfonie-, Kammer- und Sonderkonzerten sowie Musiktheater-Produktionen der Städtischen Bühnen Münster. Vereinszweck ist auch die Förderung der Zusammenarbeit des Sinfonieorchesters mit der Musikhochschule Münster, der Westfälischen Schule für Musik, den Chören der Stadt sowie der sog. freien Szene. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, das Sinfonieorchester bei Projekten zu unterstützen, die geeignet sind, neue Interessenten für die Arbeit des Sinfonieorchesters zu gewinnen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke; alle Mittel des Vereins dienen ausschließlich den in Absatz (1) genannten Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins geht sein Vermögen unmittelbar in das Eigentum der Stadt Münster als Träger des Sinfonieorchesters über, verbunden mit der Auflage, dass das restliche Vermögen nur zur Förderung der in Absatz (1) genannten gemeinnützigen Zwecke verwandt werden darf.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Juristische Personen haben dem Vorstand diejenigen Personen anzuzeigen, die sie mit ihrer Vertretung betrauen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder sowie eine/n Ehrenvorsitzende/n des Vereins ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt; der Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden;
c) durch Ausschluss; der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen, der Betroffene ist vom Vorstand vor seiner Entscheidung zu hören; ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag rückständig ist; das Mitglied kann die Entscheidung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung überprüfen lassen;
d) durch Auflösung des Vereins.

§ 4 Beiträge und Fördermittel
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel.
(2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Im Hinblick auf die Zielsetzung der Gesellschaft ist es erwünscht, dass die Mitglieder dem Verein nach besten Kräften zusätzliche Spenden oder Fördermittel zuwenden oder den Verein bei der Vermittlung solcher Mittel unterstützen. Zweckgebundene Spenden und Fördermittel sind zulässig, sofern die Verwendung den Zwecken des Vereins nicht entgegensteht.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Kuratorium,
c) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen;
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein;
g) auf Vorschlag des Vorstandes: Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie eines/einer Ehrenvorsitzenden;
h) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr;
i) die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür nach dem Ermessen des Vorstandes ein besonderer Anlass besteht oder das Interesse des Vereins dies erfordert. Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können die Antragsteller die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(4) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt – abgesehen von dem Fall des Absatzes (3) – durch den Vorstand.
(5) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen zu wahren; der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Der/die Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, leitet die Mitgliederversammlung. Sind weder der/die Vorsitzende noch sein/e Stellvertreter/in in der Versammlung anwesend, so wird der/die Versammlungsleiter/in durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(8) Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Mitglieder des Kuratoriums sind wie Mitglieder des Vereins zu behandeln. Stimmrecht haben sie jedoch nur, wenn sie zugleich Mitglieder des Vereins sind.
(9) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen; diese muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift
ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Sie werden durch den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist nicht an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere entscheidet es im Einvernehmen mit dem Vorstand über die
Verwendung der Fördermittel und Spenden.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums, bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, leitet die Sitzungen des Kuratoriums.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse über die Verwendung der Spenden und Fördermittel, sofern diese nicht zweckgebunden sind, in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch elektronische Medien mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Schriftliche Stimmbotschaften sind zulässig. Ein Beschluss des Kuratoriums kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind in einer vom Sitzungsleiter zu unterschreibenden Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der/die Generalmusikdirektor/in und der/die Verwaltungsdirektor/in der Städtischen Bühnen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Soweit Produktionen des Musiktheaters gefördert werden sollen, nimmt auch der/die Generalintendant/in der Städtischen Bühnen Münster mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Der/die Generalmusikdirektor/in und der/die Verwaltungsdirektor/in der Städtischen Bühnen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann zwei weitere Mitglieder mit Sitz und Stimme kooptieren.
(2) Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, vertritt den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von §§ 26, 59 BGB).
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgaben,
a) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und eine Tagesordnung hierfür aufzustellen,
b) die Mitgliederversammlung einzuberufen,
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums auszuführen,
d) neue Mitglieder aufzunehmen und über etwaige Ausschlüsse zu beschließen,
e) die Sitzungen des Kuratoriums vorzubereiten und
e) die allgemeinen Vereinsgeschäfte zu führen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch elektronische Medien unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, an der Beschlussfassung mitwirken. Schriftliche Stimmbotschaften sind zulässig. Ein Beschluss des Vorstands kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind in einer vom Sitzungsleiter zu unterschreibenden Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich, beschränkt jedoch auf drei weitere Wahlperioden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Sie können während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werde.
(6) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen.

§ 9 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.

§ 10 Auflösung
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
(2) In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung, die über den gleichen Zweck beschließen soll und die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist, einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Satzung können Sie auch »hier« als PDF-Datei downloaden.